Die Beschäftigungs- und Sozialpolitik fällt in den Bereich des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 5 ("Vertrag über die Europäische Union (EUV)"). Das bedeutet, dass in erster Linie die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zuständig sind.
In ihrem Bemühen werden sie unterstützt auf Grundlage von Art. 145f und Art. 151f ("Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union"): Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sozialer Schutz, sozialer Dialog, Bekämpfung von Ausgrenzungen u.a.